Statuten unserer NGO

Verein FOMOSO – Forum für Mittelost- und Südosteuropa mit Sitz in Büren SO, Schweiz

1. Name und Sitz

Unter dem Namen FOMOSO – Forum für Mittelost- und Südosteuropa – besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Büren SO

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung von Meinungsbildung über die politischen Prozesse in Mittelost- und Südosteuropa.

Ziel des FOMOSO ist es, das Interesse an gesellschaftlichen und politischen Prozessen im Mittelost- und Südosteuropa (MOSO) zu fördern und sie möglichst breiten Kreisen zugänglich zu machen. FOMOSO sieht sich auch als Anlaufstelle für all jene, die gesellschaftliche und politische Verbesserungen in MOSO im Blick haben.

In diesem Sinne ist FOMOSO auch als Denkfabrik mit dem Ziel zu sehen, die europäische Integration von MOSO zu unterstützen, um an einem vielfältigen und  starken Europa zu arbeiten.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Hinzu kommen noch Zuwendungen und Erträge aller Art.

4. Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Sie hat dafür eine Beitrittserklärung abzugeben.

Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschuss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche oder mündliche Austrittserklärung an den Vorstand.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Januar statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 2 Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
  4. Beschluss über das Jahresbudget
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Nicht-Mitglieder können zur Generalversammlung eingeladen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin/einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten sowie mindestens einem weiteren Mitglied.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15. Inkrafttreten

Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung am 5. Januar 2016 in Büren SO in Kraft.

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